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AGB Auktions-& Pfandhaus VS
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Widerrufsrecht/Rückgabebelehrung
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Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an: Auktionshaus VS Inhaber Reiner Schorer, Sturmbühlstr. 18 78054 Villingen-Schwenningen E-Mail: auktionshausvs@t-online.de Fax: 07720-812413.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.
Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Auktionshaus VS Inhaber Reiner Schorer Sturmbühlstr. 18, 78054 Villingen-Schwenningen E-Mail: auktionshausvs@t-online.de Fax 07720-812412
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Ende der Rückgabebelehrung
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AGB Pfandhaus VS
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AGB Pfandhaus
AGB Pfandhaus
Dieses Unternehmen ist Mitglied im Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e. V.,
70567 Stuttgart, Oberdorfstraße 26
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt. 2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziff 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tage ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung
- ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt, Ziffer 6 gilt entsprechend.
Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.
Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Ebenso kann der Pfandkreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert werden, wenn der Pfandschein übersandt und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Unterkostenvergütungen gezahlt werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2.
Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
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AGB Auktionshaus VS
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AGB Auktionshaus
AGB Auktionshaus
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN Mit Abgabe eines Gebotes, also der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung und dem nachträglichen freihändigen Verkauf werden folgende Bedingungen anerkannt: 1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Mit den Ziffern vor den Preisen wird der Besitzer bzw.Auftraggeber kenntlich gemacht. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im Namen des Auftraggebers geltend zu machen. 2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände müssen vor der Versteigerung vom Bieter besichtigt und geprüft werden, denn sie sind gebraucht. Mit den Katalogbeschreibungen erhalten Kunden alle dem Versteigerer (bzw. seinen Sachbearbeitern) bekannten und ihm wesentlich erscheinenden Informationen, sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB dar. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Spätere Beanstandungen gleich welcher Art müssen unberücksichtigt bleiben. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Bei begründeten Beanstandungen verpflichtet sich jedoch der Versteigerer, innerhalb von sechs Monaten vorgetragene, berechtigte Mängelrügen auch innerhalb dieser Verjährungsfrist an den Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen. Die Kosten für den Nachweis eines Mangels trägt der Erwerber. Reklamationen werden nur bei solchen Gegenständen bearbeitet, die sich noch in dem Zustand befinden, in dem sie erworben wurden, und die bezahlt sind. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers stellt der Versteigerer den Erwerber maximal bis zur Höhe des Kaufpreises schadlos, ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Erwerbers ist ausgeschlossen. Zuschreibungen beruhen auf Angaben des Einlieferers, sofern sie nicht gesondert belegt sind durch Gutachten o.a. Der jeweilige Zustand (besonders unbedeutende Beschädigungen und Altersspuren) ist im Schätzpreis berücksichtigt. 3. Der Versteigerer kann aus besonderen Gründen Personen von den Auktionen ausschließen, insbesondere solche, welche die Versteigerung oder Besichtigung stören. Der Handel und Tausch ist unberechtigten Personen im Auktionshaus untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird Schadenersatz geltend gemacht und Hausverbot erteilt. 4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern der numerischen Reihenfolge zu vereinigen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen. Gesteigert wird um mindestens € 1.-, von € 20.- aufwärts jeweils um etwa 10 %. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird, gegen sofortige Bezahlung. 5. Voraussetzung ist, daß der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Wurde er nicht er reicht, so erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt. Der Bieter ist auf die Dauer von 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, oder wird er von einem anderen Bieter überboten, so erlischt es. Der Gegenstand kann jederzeit ohne Rückfrage an den Überbieter abgegeben werden, sobald dessen Gebot ausreicht, um den Einlieferer abzurechnen. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. 6. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene bis zu 2 Monate nach der Auktion verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei schriftlichen Geboten erhält ihn der Ersteingang. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer diesen zurücknehmen und nach seinem freien Ermessen sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegestand nochmals aufrufen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder denGegenstand neu aufrufen. 7. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Er ist verpflichtet, seine Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Wegen Nichterteilung des Zuschlags trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung. Jeder Bieter haftet für von ihm abgegebene Gebote persönlich, auch wenn er sich im Auftrag Dritter an der Auktion beteiligt. Der Versteigerer lehnt jede Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung. Irrtum vorbehalten! Das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 20% erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% ist lediglich im Aufgeld enthalten. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtbetrages (Zuschlagpreis plus Aufgeld) auf den Käufer über. Dieser ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder mit bankbestätigtem Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
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